Einigungsstelle zur Zahlung einer Anwesenheitsprämie

LAG Köln Az. 9 TaBV 19/22 vom 20. Mai 2022

Der Fall: 

Wegen eines seit Jahresbeginn 2022 erheblichen Krankenstandes wollte eine Arbeitgeberin eine Anwesenheitsprämie einführen. Gleichzeitig plante sie einen Personalabbau von rund einem Drittel der Belegschaft.

Der Betriebsrat hatte den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Anwesenheitsprämie unter Verweis auf laufende Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen abgelehnt. Er begründete dies mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn und weil die Prämie an diejenigen Arbeitnehmer, die an Streikmaßnahmen teilnähmen, nur gekürzt ausgezahlt würde.

Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin das Scheitern der Verhandlungen und forderte den Betriebsrat zur Bildung einer Einigungsstelle auf. Als der Betriebsrat dem nicht nachkam, zog die Arbeitgeberin vor Gericht. Sie wollte vom Gericht eine Einigungsstelle einsetzen lassen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Arbeitgeberin hat den Rechtsstreit gewonnen und es wurde eine Einigungsstelle errichtet. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Zahlung einer freiwilligen Prämie nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig und damit eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht gegeben ist, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Anwesenheitsprämien sind ein zweischneidiges Schwert. Jeder Betriebsrat sollte sich überlegen, ob er nicht versuchen sollte, mit allen Mitteln dagegen anzukämpfen. Denn neben der Streik-Problematik können Anwesenheitsprämien auch dazu führen, dass erkrankte Kolleginnen und Kollegen, sich trotz einer Ansteckungsgefahr doch noch zur Arbeit „schleppen“.