Fehler des Betriebsrats müssen sich Arbeitnehmer zurechnen lassen

LAG Hamm 14 Sa 938/21 vom 11. Jan. 2022

Der Fall: 

Bereits seit mehr als 30 Jahren war ein Arbeitnehmer als Maschinenführer beschäftigt. Damit war er nach den anzuwendenden Tarifverträgen sogar ordentlich unkündbar. Trotzdem erhielt er eine Kündigung. Hiergegen legte er ungefähr 4 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage ein – also verspätet. In diesem Zusammenhang setzte er sich mit seinem Betriebsrat in Verbindung nachdem er die Kündigung bekommen hatte. Dort bekam er die Auskunft, man sei vom Arbeitgeber über die Kündigung informiert, jedoch nicht dazu angehört worden. Der Betriebsrat werde daher der Kündigung widersprechen, er brauche hier zunächst nichts weiter zu unternehmen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Kündigungsschutzklage war verspätet und wurde auch nicht gemäß § 5 KSchG nachträglich zugelassen, da sich der Arbeitnehmer nicht an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle gewendet hatte. Ein Betriebsrat ist nach Auffassung des Gerichts keine zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle, so dass dessen unrichtige Auskunft die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auch nicht rechtfertigen konnte.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Der Betriebsrat ist der Vertreter der Belegschaft in kollektiven Fragen. Für Einzelinteressen der Arbeitnehmer, insbesondere für die Durchsetzung individueller Ansprüche, ist er hingegen nicht zuständig.