Kündigung nach wiederholter Absage von Personalgesprächen

ArbG Heilbronn Az. Ca 14/22 vom 23. März 2022

Der Fall: 

Eine Arbeitnehmerin war seit November 2020 aus dem Home-Office heraus tätig. Die Arbeitnehmerin erhielt insgesamt drei Einladungen zu einem Mitarbeitergespräch. Alle drei Einladungen nahm sie nicht wahr. Insbesondere machte sie geltend, dass sie wegen der Corona-Situation keine persönlichen Termine wahrnehmen wolle. Für die ersten beiden Absagen erhielt sie eine Abmahnung, bei der dritten Absage dann die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung, gegen die sie klagte.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die fristlose Kündigung war unwirksam, die fristgerechte hatte jedoch das Arbeitsverhältnis beendet.

Die Interessenabwägung fiel bei der fristlosen Kündigung zu Lasten der Arbeitgeberin aus. Zwar ist eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, „an sich“ geeignet eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Gerichts war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiterin zumutbar. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer weigert, zu einem durch den Arbeitgeber angeordneten einmaligen Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen, wenngleich die Einladung zu einem solchen Gespräch grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO gedeckt ist.

Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wurde hingegen gerichtlich nicht beanstandet, da der allgemeine Hinweis auf ein mögliches Infektionsrisiko und die Auswirkungen einer Quarantäne das Direktionsrecht des Arbeitgebers allerdings nicht einschränken können. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsleistung bereits aus dem Home-Office heraus erbracht wird und der Arbeitgeber nur zu einem einmaligen Personalgespräch im Betrieb auffordert.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Mit Weisungen des Arbeitgebers ist nicht zu spaßen. Diesen nicht Folge zu leisten kann das Arbeitsverhältnis ernsthaft gefährden. Dies sollte jedem Arbeitnehmer bewusst gemacht werden.