Die fristlose Kündigung und die Urlaubsgewährung

BAG Az. 9 AZR 612/19 vom 25. Aug. 2020

Der Fall: 

Es ging um die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte. Im Kündigungsschreiben hieß es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen:

„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Folgendes: Sie werden Ihren amtlichen, noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu."

Schließlich endete das Arbeitsverhältnis durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien darauf einigten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31.10.2017 geendet hatte. Außerdem erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung. Der Arbeitgeber hatte ursprünglich eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.300 € abgerechnet. Nach dem Vergleich korrigierte er das und behandelte nun die Urlaubsabgeltung als Urlaubsentgelt. Das wollte sich der Arbeitnehmer aber nicht gefallen lassen, klagte erneut und meinte, ihm würde noch Arbeitsentgelt für die Zeit zustehen. Die Umwandlung der Urlaubsabgeltung in Urlaubsentgelt wäre nicht rechtmäßig.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Bundesarbeitsgericht war auf der Seite des Arbeitgebers. Beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Maßgeblich ist auch nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden und sich deshalb nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereithalten muss.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Im Fall einer fristlosen Kündigung stellt sich fast immer die Frage, wie mit dem noch nicht genommenen Urlaub des Arbeitnehmers umgegangen werden soll. Künftig werden gut beratene Arbeitgeber eine Kündigung mit dem oben skizzierten Inhalt aussprechen. Das sollten Betriebsräte wissen, damit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Verfahren erklären können.