Ein BEM hat kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“

BAG Erfurt Az. 2 AZR 138/21 vom 18. Nov. 2021

Leitsatz: 

Beschäftigte haben auch dann einen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX, wenn ein früheres BEM noch kein Jahr zurückliegt.

Wir berichteten zur Entscheidung des LAG Düsseldorf bereits in unserem SBV Newsletter Juni 2021. Nun hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen die Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2020, Az. 12 Sa 554) zurückgewiesen und damit die Vorinstanz bestätigt. Der Arbeitgeber muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten BEM erneut ein BEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Demnach kommt es auf die Ursache der Erkrankung nicht an (vgl. auch BAG, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 AZR 716/06). Der Abschluss eines BEM ist dabei der „Tag Null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Ein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ hat ein BEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des BEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Arbeitnehmern ist also stets ein erneutes BEM-Verfahren anzubieten, sobald diese nach Abschluss des letzten BEM bzw. der Umsetzung der im Rahmen der BEM-Gespräche beschlossenen Maßnahmen erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.