Anordnung eines Arbeitgebers zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht)

ArbG Cottbus 11 Ca 10390/20 vom 17. Juni 2021

Der Fall: 

Eine angestellte Logopädin hatte ihrer Arbeitgeberin ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt, nach dem sie bei der Arbeit angeblich keinen MNS tragen konnte. Da sie sich trotz einer entsprechenden Anweisung der Arbeitgeberin weigerte, einen MNS zu tragen, wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Gegen die Kündigung klagte die Logopädin.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Kündigung war wirksam, da die Arbeitgeberin zu Recht die Entscheidung treffen konnte, dass während der Behandlungen ein MNS zu tragen ist. Bei einer logopädischen Behandlung ist ein Abstand von 1,5 m nicht stets zu gewährleisten. Zum damaligen Zeitpunkt war nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg das Tragen eines MNS zwingend vorgeschrieben. Außerdem war das von der Logopädin vorgelegte Attest nicht geeignet, eine wirksame Befreiung vom Tragen eines MNS zu begründen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Selbst bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen begründeten Attests schweben Maskenverweigerer in der Gefahr, eine Kündigung zu erhalten, wenn der Arbeitgeber sie nicht anders einsetzen kann.

Atteste, in denen lediglich festgestellt wird, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist, können nicht Grundlage einer Befreiungsentscheidung sein. Es muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Derjenige, dem das Attest vorgelegt wird, muss aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen prüfen zu können.

In diesem Fall ist die Berufung anhängig beim zuständigen Landesarbeitsgericht.