Keine Entschädigung bei Scheinbewerbung

LAG Hamm Az. 9 Sa 538/22 vom 23. Aug. 2023

Der Fall: 

Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige für eine "pfiffige Büromanagerin/Sekretärin". Er fragte vorab, ob ausschließlich Frauen gesucht werden, was die Beklagte bejahte. Daraufhin erhielt er eine Ablehnung mit der Begründung, dass die Stelle ausschließlich mit einer Frau besetzt werden solle. Der Kläger forderte Entschädigung wegen Diskriminierung, doch die Beklagte bezeichnete seine Bewerbung als "Scheinbewerbung" und lehnte die Forderung ab. Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Gericht wies die Zahlungsklage des Klägers ab. Obwohl die Stellenausschreibung eindeutig gegen das Diskriminierungsverbot verstieß, wurde dem Kläger keine Entschädigung zugesprochen. Die Bewerbung wurde als rechtsmissbräuchlich betrachtet, da der Kläger anscheinend keine Absicht hatte, die Stelle anzunehmen. Verschiedene Indizien, wie Grammatikfehler im Bewerbungsschreiben, fehlende Nachweise seiner Eignung und ein Fokus auf die Frage nach einer weiblichen Kraft, stützten die Annahme einer Scheinbewerbung.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Beklagte konnte die Entschädigungsforderung in der zweiten Instanz abwehren, trägt jedoch die Kosten der erstinstanzlichen Verteidigung, da das Arbeitsgericht keine Kostenerstattung vorsieht. Als Betriebsrat können Sie helfen, derartige Probleme zu vermeiden. Obwohl der Betriebsrat keine direkte Kontrolle über Stellenausschreibungen hat, kann er gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn eine Ausschreibung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Unternehmen mit Betriebsrat sollten daher zweimal über potenziell problematische Ausschreibungen nachdenken.