Kein Individualschutz durch Massenentlassungsrichtlinie

EuGH C-134/22 vom 13. Juli 2023

Der Fall: 

Der Geschäftsbetrieb im Unternehmen des Klägers wurde durch einen Insolvenzverwalter eingestellt und Mitarbeiter gekündigt. Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans fanden statt. Außerdem wurde auf Grund der Massenentlassung das Konsultationsverfahren verbunden mit dem Interessenausgleichsverfahren durchgeführt (§ 17 II KSchG).
Der Agentur für Arbeit wurde aber keine Abschrift der an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung übermittelt, die eigentlich das Konsultationsverfahren einleiten soll. Eine Massenentlassungsanzeige wurde jedoch bei der Agentur für Arbeit erstattet.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Arbeitsagentur will bei einer geplanten Massenentlassung mögliche negative Folgen abschätzen. Deshalb darf sie eine Abschrift des Informationsschreibens an den Betriebsrat verlangen. Der Vorgang soll nur informieren und vorbereiten. Er dient nicht dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Nur weil die Agentur für Arbeit keine Abschrift der Mitteilung an den BR über die geplante Massenentlassung erhalten hat, macht es eine Kündigung nicht unwirksam. Das sollten Sie beachten, wenn Sie Beschäftigte in einem Massenentlassungsverfahren individuell beraten.