Gute Chancen bei Kündigung mit behördlicher Zustimmung

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 263/20 vom 11. Mai 2021

Der Fall: 

(Schwer-)Behinderten Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmern in Mutterschutz oder Elternzeit kann nur mit behördlicher Zustimmung kündigt werden. Die Arbeitnehmerin dieses Falls sollte wegen eines angeblichen Fehlverhaltens eine Kündigung erhalten, sie war jedoch in Elternzeit, so dass die zuständige Behörde die Kündigung genehmigen musste. Nach der Zustimmung durch die Behörde erhielt die Arbeitnehmerin die Kündigung. Sie ging jedoch gegen die Erteilung der Zustimmung ins Widerspruchsverfahren und gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin und legt eine Kündigungsschutzklage ein. Schließlich hob die Widerspruchsbehörde die Zustimmung auf.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Landesarbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung für unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG. Danach durfte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit gerade nicht kündigen. Zwar kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Eine solche Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde lag jedoch nicht mehr vor, da diese im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden war.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Wird ein entsprechender Bescheid nachträglich aufgehoben, hat der Arbeitgeber ein großes Problem. Das gilt sogar dann, wenn die Widerspruchsentscheidung der Behörde noch gar nicht rechtskräftig ist. Bei der Betriebsratsanhörung sollte der Betriebsrat das Problem mit dem betroffenen Arbeitnehmer besprechen.