Alternative Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln Az. 5 Sa 295/20 vom 2. Sep. 2020

Der Fall: 

Ein Arbeitgeber beschäftigte 106 Arbeitnehmer und daneben auch Leiharbeiter. Dann geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten und musste angeblich sechs Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Zwei Arbeitnehmer legten eine Kündigungsschutzklage ein mit dem Argument, dass in den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen der Arbeitgeber sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen eingesetzt hatte.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Arbeitnehmer haben ihre Kündigungsschutzklage gewonnen. Sie hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, da diese Arbeitsplätze als freie Arbeitsplätze anzusehen waren.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Problematik der Personalreserve. Denn auch die darf ein Arbeitgeber grundsätzlich vorhalten. Ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt es noch nicht. Da die Leiharbeitnehmer dieses Falls fortlaufend beschäftigt worden waren und deshalb nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt wurden, musste sich das Gericht mit dieser Frage nicht beschäftigen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Wir werden gegebenenfalls weiter berichten.