Keine Erstattung von Vermittlungsprovisionen eines Personaldienstleisters

BAG Az. 1 AZR 265/22 vom 20. Juni 2023

Der Fall: 

Der Kläger wurde durch einen Personaldienstleister bei seiner Arbeitgeberin tätig. Diese zahlte dafür eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 €. Laut Arbeitsvertrag war der neue Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber den Provisionsbetrag zu bezahlen, sollte er in den ersten drei Monaten seinen Arbeitsvertrag selbst kündigen. Das tat der Kläger. Daraufhin wurde ihm das letzte Gehalt gekürzt und er sollte den übrigen Provisionsbetrag zurückzahlen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der Arbeitnehmer wurde durch die streitige Klausel in seinem vom Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt. Und das ohne, dass dies durch begründete Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt wäre. Denn der Arbeitgeber hat das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich die Aufwendungen für Personalbeschaffung nicht lohnen, weil der Arbeitnehmer rechtmäßig kündigt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auch hier gibt es wieder eine hohe Relevanz für die individuelle Beratung: Vertragsklauseln, die Arbeitnehmer dazu verpflichten im Falle einer Eigenkündigung dem Arbeitgeber eine Personalvermittlungsprovision zu erstatten, sind unwirksam. Auch zu diesem Zweck vereinbarte Kündigungsbeschränkungen sind unwirksam. Wer davon betroffen ist, hat gute Chancen vor Gericht zu gewinnen. Der Arbeitgeber in diesem Streitfall verlor alle drei Instanzen.