Home-Office kein milderes Mittel zur Versetzung

LAG Berlin-Brandenburg 4 Sa 1243/20 vom 24. März 2021

Der Fall: 

Die Arbeitgeberin ist eine Bank mit mehreren Niederlassungen. Infolge der Schießung der Berliner Niederlassung bot sie einer dort beschäftigten Vertriebsassistentin per Änderungskündigung einen neuen Arbeitsplatz in der Zentrale in Wuppertal an. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und verwies u.a. darauf, dass sie ihren Job problemlos auch in Berlin von zuhause aus fortsetzen könne. Home-Office sei insoweit gegenüber der Änderungskündigung das „mildere Mittel“.

Das Arbeitsgericht Berlin folgte dieser Argumentation und gab der Kündigungsschutzklage statt (ArbG Berlin, Urteil vom 10. August 2020, Az. 19 Ca 13189/19). Es argumentierte, dass die angebotene Versetzung von Berlin nach Wuppertal im Vergleich zur alternativen Tätigkeit aus dem Home-Office „aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich“ sei.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das in 2. Instanz angerufene LAG Berlin-Brandenburg war allerdings anderer Meinung und verwies darauf, dass die unternehmerische Entscheidung der Bank vom Gericht nicht überprüfbar sei. So sei es Sache des Arbeitgebers, wie er die Arbeit verteile und organisiere, insbesondere inwieweit er Home-Office-Arbeitsplätze anbiete.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Müssen sich Arbeitgeber mehr und mehr auf Home-Office-Ansprüche einstellen? Wird es bald als willkürlich angesehen, wenn Arbeitgeber sich dem Home-Office verweigern? Erste Ansätze in der Rechtsprechung gibt es – das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hatte hohe Wellen geschlagen.