Zum besonderen Kündigungsschutz schwangerer Mitarbeiterinnen

LAG Mecklenburg-Vorpommern Az. 5 Sa 122/21 vom 15. März 2022

Der Fall: 

Eine schwangere Arbeitnehmerin hatte zunächst 20 € und anschließend 56 € unterschlagen. Da sie Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG genoss, beantragte der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Kündigung.

Die Behörde erteilte jedoch die Zustimmung nicht, so dass der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Behördenentscheidung erhob. Noch bevor das Verwaltungsgericht eine Entscheidung gefällt hatte, kam das Kind der Mitarbeiterin zur Welt und die beantragte Elternzeit endete. Am ersten Tag nach Ende der Elternzeit kündigte der Arbeitgeber ihr dann fristlos. Die Zustimmung der Behörde war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, da kein Sonderkündigungsschutz mehr bestand. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Unterschlagungen hatten die fristlose Kündigung gerechtfertigt, denn es lag ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Für die Einhaltung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB reicht es aus, dass der Arbeitgeber innerhalb dieser zwei Wochen die Zustimmung zur Kündigung bei der Behörde beantragt hatte. Wäre die Zustimmung erteilt worden, hätte er unverzüglich nach deren Erhalt kündigen müssen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses steht jedoch einer Zustimmung gleich. Somit war die Kündigung unmittelbar und damit rechtzeitig nach der fingierten Zustimmung ausgesprochen worden.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Arbeitgeber müssen mit dem Ausspruch einer Kündigung nicht den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens abwarten, wenn der besondere Kündigungsschutz entfallen ist.