Kündigung wegen rassistischer Äußerungen

BVerfG Az. 1 BvR 2727/19 vom 2. Nov. 2020

Der Fall: 

Ein Mitglied eines Betriebsrats hatte sich gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen abfällig geäußert und versucht, affenähnliche Geräusche nachzumachen, mit den Worten „Ugah, Ugah!“.  Er war bereits einmal ergebnislos wegen einer vergleichbaren Äußerung abgemahnt worden. Der Arbeitgeber kündigte deshalb fristlos. Der Arbeitnehmer klagte vergeblich durch alle Instanzen. Dann legte er eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und meinte, die Urteile der Arbeitsgerichte hätten ihn in seinem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das sahen die Karlsruher Richter allerdings anders. Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, da der Arbeitnehmer seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Sie hielten die Verfassungsbeschwerde aber auch für unbegründet. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit tritt zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde anderer Personen antasten. Das gilt vor allem, wenn es sich dabei um Beleidigungen handelt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Wenn es einen Grund für eine fristlose Kündigung gibt, sollte stets an die 2-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB gedacht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. Bei rassistischen Vorfällen sollte der Betriebsrat sofort einschreiten. Denn das ist seine Aufgabe aus § 75 BetrVG.