Kündigung nach Vorlage von gefälschtem Impfausweis

ArbG Köln 18 Ca 6830/21 vom 23. März 2022

Der Fall: 

Eine Arbeitnehmerin war für ein Unternehmen aus dem Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung tätig. Sie betreute in diesem Zusammenhang auch Pflegeeinrichtungen. Die Arbeitgeberin informierte im Oktober 2021 sämtliche Mitarbeiter, dass ab November vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine wahrnehmen dürfen. Daraufhin legte die Arbeitnehmerin einen Impfausweis vor und nahm dann weitere Außentermine bei Kunden wahr. Später stellte sich heraus, dass der Impfausweis gefälscht war. Insbesondere waren die ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verabreicht worden.

Die Arbeitgeberin nahm das zum Anlass, eine fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen, gegen die die Arbeitnehmerin klagte.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Kündigung war gerechtfertigt, denn es hatte ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorgelegen. Die Arbeitgeberin hatte lediglich ihre Kontrollverpflichtungen aus dem Infektionsschutzgesetz wahrgenommen. Durch die Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung hatte die Arbeitnehmerin auch nach Ansicht des Gerichts das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises stellt also einen Kündigungsgrund dar. Interessant war auch, dass die Arbeitgeberin nach dem Gericht eine Chargenabfrage stellen durfte. Denn nur so konnte sie mangels Vorlage eines QR-Codes sicherstellen, dass tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.