Werbung für die Gewerkschaft

VG Düsseldorf Az. 34 K 2939/19.PVL vom 23. Nov. 2020

Der Fall: 

Eine Vermischung zwischen Betriebsrats- und Gewerkschaftstätigkeit darf nicht passieren. Das kann sogar ein Kündigungsgrund sein. Das Urteil ist zwar für eine Personalrätin im öffentlichen Dienst ergangen, gilt jedoch für Betriebsräte in Unternehmen entsprechend. Der Personalrätin wurde vorgeworfen, Bewerber auf freie Stellen in unzulässiger Weise auf einen Eintritt in die Gewerkschaft angesprochen zu haben. Die Personalrätin war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sie war unterhaltspflichtig für einen volljährigen, schwerbehinderten Sohn. Belastet wurde die Personalrätin durch mehrere Zeugen, die sich auf Stellen beworben hatten. Die Zeugen gaben die Gespräche mit der Personalrätin in deren Büro folgendermaßen wieder:

Einem Zeugen hatte die Personalrätin auf die Frage nach einer Hilfestellung bei einer Bewerbung um eine Stelle erklärt: „Nein, wir helfen nur unseren Leuten." Er fragte nach: „Wer sind eure Leute?" Sie antwortete: „W.-Leute, die Mitglied sind." Auf seine weitere Frage „Also muss ich Mitglied sein, um beim Universitätsklinikum eingestellt zu werden?" habe die Personalrätin schlicht „Ja" gesagt.

Einem anderen Zeugen sei auf seine Frage im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung „Wie kannst du mir helfen?" gesagt worden: „Lebenslauf und Bewerbung machen und du musst bei W. Mitglied werden." Auch die dritte Zeugin äußerte sich eindeutig, dass ihr auf eine Erkundigung nach einer Stelle als Versorgungsassistentin erklärt worden sei: „Man muss Mitglied bei W. werden, dass man überhaupt eine Chance bekommt, Versorgungsassistentin zu werden."

Der Arbeitgeber wollte sich das nicht länger gefallen lassen und beantragte beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung der Personalrätin. Als der Personalrat diese Zustimmung nicht gab, stellte der Arbeitgeber beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Verwaltungsgericht hat in einem Beschluss die Zustimmung der Personalrätin für die außerordentliche Kündigung ersetzt. Es hielt eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt, weil die Personalrätin das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört hatte. Der Betriebsfrieden war massiv beeinträchtigt. Es handelte sich zwar um eine sog. Verdachtskündigung, aber schon die Vorwürfe stellten einen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigte. Die festgestellten Vorwürfe beinhalten Pflichtverletzungen, mit denen die Personalrätin nicht nur die ihr als Personalratsmitglied zustehenden Kompetenzen überschritten, sondern auch ihre arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten in massiver Weise verletzt hat. Ganz eindeutig urteilten die Richter, dass ein Personalratsmitglied jegliche Einflussnahme der dargestellten oder ähnlichen Art auf (potentielle) Bewerber zu unterlassen hat.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Passen Sie als Betriebsrat auf, wenn es um Gewerkschaftstätigkeit geht. Gewerkschaften und Betriebsräte sind voneinander unabhängige Institutionen.