Zugang einer Kündigung per "Einwurf-Einschreiben"

ArbG 7 Ca 89/18 vom 19. März 2019

Mit Urteil vom 19.03.2019 (Aktenzeichen: 7 Ca 89/18) hat das Arbeitsgericht Reutlingen entschieden, dass die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurf-Einschreibens durch den Arbeitgeber noch keinen Beweis dafür begründen, dass dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben auch zugegangen ist. Begründet wird dies damit, dass die Erfahrungen der zur Entscheidung berufenen Kammer zeigen würden, dass bei Postzustellungen nicht selten Fehlleistungen erfolgen und auch bei dokumentierten Abläufen häufig Streit darüber besteht, ob diese tatsächlich wie dokumentiert ausgeführt wurden.

Anmerkung: Dieses Urteil halte ich schlichtweg für falsch. Man kann nur hoffen, dass der Arbeitgeber hiergegen Berufung zum LAG Stuttgart einlegt.

Im Übrigen widerspricht dieses Urteil auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat beispielsweise mit Urteil vom 27.09.2016 (Aktenzeichen: II ZR 299/15) entschieden, dass die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung nach dem GmbH-Gesetz mittels eingeschriebenen Briefes durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt werden. In den Entscheidungsgründen führt der BGH wörtlich aus: „Dem Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens können die Sendungsnummer und der Einlieferungstag entnommen werden. Mit diesen Daten kann die Sendungsverfolgung für Einschreiben genutzt werden. Bei der Internetabfrage kann sich der Absender den Auslieferungsbeleg zugestellter Sendungen der Produktvariante Einschreiben anzeigen lassen. Auch beim Einwurf-Einschreiben erhält der Absender eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Postlaufs selbst, also des Transports der Sendung, ergeben sich keine Qualitätsunterschiede zwischen einem Einwurf-Einschreiben und einem Übergabe-Einschreiben. So ist die Aufgabe (Absendung) beider Arten von Einschreiben gleich und die Sendungen werden durch die gleichen Postangestellten ausgetragen.“

Auf die Idee, dass auch das Übergabe-Einschreiben (also Einschreiben mit Rückschein) den Zugang nicht beweisen würde, ist bislang noch kein Gericht gekommen.