Unerlaubtes Abrücken von Dankesformel im Arbeitszeugnis

LAG Niedersachsen Az. 10 Sa 1217/21 vom 12. Juli 2022

Der Fall: 

Eine Servicemanagerin erhielt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, das mit einem Dank für ihre wertvolle Mitarbeit endete. Sie verlangte daraufhin eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens und erhielt ein neues Zeugnis. Die Frau beanstandete auch dieses und erhielt eine dritte Version mit verbesserter Bewertung, allerdings nun ohne Dankesformel und Äußerung des Bedauerns über ihr Ausscheiden. Dagegen klagte die ehemalige Mitarbeiterin.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf die Dankes-/Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel im Schlussteil des Arbeitszeugnisses, doch hatte sich der Arbeitgeber durch die Verwendung in der ersten Fassung selbst gebunden. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (sog. Maßregelungsverbot). Dies war aber nach Auffassung des Gerichts vorliegend geschehen. Umstände, die ein Abrücken von der Schlussformel gerechtfertigt hätten, waren vom Arbeitgeber nicht vorgetragen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Gegen die Entscheidung ist Revision zum BAG eingelegt worden. Trotzdem erscheint das Ergebnis interessengerecht und richtig zu sein. Denn eine grundlose Verschlechterung der Noten in einem Arbeitszeugnis kann nicht rechtmäßig sein.