Kündigung wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen

LAG Düsseldorf 5 Sa 231/20 vom 10. Dez. 2020

Der Fall: 

Ein langjährig beschäftigter schwerbehinderter Facharbeiter mit Unterhaltspflichten erhielt von seinem Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes und ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung. Er hatte unter anderem türkischstämmige Fremdfirmenmitarbeiter beleidigt. Der Arbeitnehmer soll sich auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert haben: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen." Bereits zuvor hatte er Fremdmitarbeiter als „Ölaugen", „Nigger" und „meine Untertanen" beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Arbeitnehmer sich als unantastbar geriert hatte, als jemand, dem man „nichts könne", weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer – vergeblich.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Kündigung war aufgrund der Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sowohl die Bezeichnung „Ölaugen" als auch die Bezeichnung „Nigger" oder „Untertanen" sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte dann in einer nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung. Die Bemerkungen über die türkischen Arbeitskollegen reduzierten diese auf lebensunwerte Wesen und stellten einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Arbeitgeberin eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat also die Kündigung wegen schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen bestätigt. Der Betriebsrat muss ohnehin dafür sorgen, dass so etwas in keinem Betrieb geschieht. In solchen Fällen kann auch über den selten verwendeten § 104 BetrVG einmal nachgedacht werden: die Entfernung betriebstörender Arbeitnehmer.