Kündigung wegen sexueller Belästigung

LAG Hamm Az. 10 Sa 492/21 vom 23. Feb. 2022

Der Fall: 

Ein Arbeitnehmer war als technischer Leiter mit einem Monatsgehalt von 10.600 € angestellt. Ihm wurde gekündigt, nachdem sich mehrere Kolleginnen über sexuelle Belästigungen beschwert hatten. Er hatte unter anderem Kolleginnen den Arm um die Schultern gelegt und sie zum Sauna-Gang oder Café-Besuch aufgefordert. Die Frauen fühlten sich belästigt. Nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hatte, erhob er vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Gericht hielt die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für unverhältnismäßig und erklärte sie für unwirksam. Auch bei einer Kündigung wegen einer sexuellen Belästigung handele es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass ein Arbeitnehmer zuvor einschlägig abgemahnt worden ist. Das Arbeitsgericht war vorliegend auch nicht der Auffassung, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung wiegt regelmäßig schwer. Dennoch kann hieraus nicht per se geschlossen werden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung ohne Wenn und Aber wirksam ist, entscheidend sind wie so oft die Umstände des Einzelfalls.