Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Hamm Az. 6 Sa 87/22 vom 13. Sep. 2022

Der Fall: 

Ein Oberarzt erhält eine Abmahnung, weil er während der Rufbereitschaft nicht schnell genug im Operationssaal erschienen ist. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangt er nun, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen. Der Arbeitgeber verweigert den Anspruch. Er führe die Personalakten in Papierform, daher sei die DSGVO gar nicht anwendbar.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Beschäftigte können verlangen, dass Abmahnungen nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses aus ihren Personalakten entfernt werden. Der Anspruch ergibt sich auch für papiergebundene Personalakten aus Art. 17 Abs.1 DSGVO – so hat es das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Art. 17 DSGVO gewährt einen Löschanspruch. Der Anspruch ist auch auf Personalakten anwendbar, die in Papierform geführt werden. Damit sind die Chancen besser denn je, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Der Beschäftigte muss allerdings nachweisen, dass der Zweck des Erhalts der Abmahnung entfallen ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber eigentlich von sich aus allen Daten löschen oder entfernen. Nur die Stammdaten des Beschäftigten darf er noch aufbewahren.