Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Nichtablegen der Prüfung

BAG Az. 9 AZR 187/22 vom 25. Mai 2023

Der Fall: 

Eine Steuerkanzlei verklagte eine Buchhalterin auf Rückzahlung von 4.083,93 € Fortbildungskosten. Der Arbeitgeber kam für ihre Steuerberaterausbildung auf. Er hatte in der Vereinbarung zur Kostenübernahme eine Rückzahlung durch die Mitarbeiterin vorgesehen, wenn diese mehrmals die Prüfung nicht ablegte. Weiter differenziert wurde in der Vereinbarung jedoch nicht. Hierauf verwies die Buchhalterin, als die Steuerkanzlei sich auf entsprechende Vertragsklausel berief.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite der Buchhalterin. Es ließ die Klage daran scheitern, dass die Klausel für die Rückzahlungspflicht bei Nichtablegen der Prüfung zu unbestimmt war. Es fehlte eine Regelung für den Fall, dass ein arbeitgeberseitiges Fehlverhalten zur Eigenkündigung der Mitarbeiterin führt. Das führte zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Das Urteil spielt eine wichtige Rolle bei der individuellen Beratung von Kollegen: Vertragsklauseln, die die Erstattung von Fortbildungskosten bei wiederholtem Nichtablegen der Prüfung vorsehen, sind grundsätzlich erlaubt. Aber sie müssen eine Ausnahme für Eigenkündigungen aufgrund arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens enthalten. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein. Außerdem müssen Rückzahlungsklauseln die Fälle genau beschreiben, in denen eine Vertragsauflösung zur Rückzahlungspflicht führt bzw. nicht führt.