Bei Versetzungen bestimmt der Betriebsrat mit

LAG Nürnberg 1 TaBV 3/21 vom 10. Mai 2022

Der Fall: 

Der Betrieb, in dem der Fall spielte, kümmerte sich um den Service für eine Klinik Nord und eine Klinik Süd. Dort teilte ein Abteilungsleiter zwei Arbeitnehmer, die bisher in der Klinik Süd tätig waren, in der Klinik Nord ein und einen Beschäftigten, der bisher in der Klinik Nord tätig war, in die Klinik Süd ein. Die Betriebsstandorte lagen ungefähr 12 km voneinander entfernt. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden. Er war der Auffassung, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln würde. Das würde schon daraus folgen, dass sich der räumliche Einsatzort ändere.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Arbeitsgericht gelangte zu der Auffassung, dass es sich um Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG gehandelt hatte. Es lag die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes vor, nämlich 12 km entfernt vom bisherigen Einsatzort. Nach der Überzeugung der Richter gab allein diese Zuweisung der Tätigkeit ein anderes Gesamtgepräge, so dass allein dieser Umstand den zugewiesenen Arbeitsbereich als „anderen" erscheinen ließ. Da der Betriebsrat nicht beteiligt worden war, waren die Versetzungen aufzuheben.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Liegen Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vor, ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG vorher zu beteiligen.