Teil 2: Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers
§ 83:Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.