UrhG – § 11: Allgemeines

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 1: Allgemeines


§ 11:Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.