Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 30:Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.