UrhG – § 95: Laufbilder

Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme

Abschnitt 2: Laufbilder


§ 95:Laufbilder

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.