Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 99:Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.