Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111c:Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.