Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1: Urheberrecht
§ 123:Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.