UrhG – § 123: Ausländische Flüchtlinge

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 1: Urheberrecht


§ 123:Ausländische Flüchtlinge

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.