Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte
§ 20:Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.