UrhG – § 20: Senderecht

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte


§ 20:Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.