UrhG – § 137i: Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen


§ 137i:Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.