UrhG – § 45d: Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen

Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen


§ 45d:Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.