Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 45d:Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.