UrhG – § 77: Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

Teil 2: Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers


§ 77:Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.