UrhG – § 81: Schutz des Veranstalters

Teil 2: Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers


§ 81:Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.