UrhG – § 87j: Dauer der Rechte des Presseverlegers

Teil 2: Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers


§ 87j:Dauer der Rechte des Presseverlegers

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.