Teil 2: Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers
§ 87j:Dauer der Rechte des Presseverlegers
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.