Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 102a:Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.