UrhG – § 102a: Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 2: Rechtsverletzungen

Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg


§ 102a:Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.