UrhG – § 61c: Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen

Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke


§ 61c:Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1.
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
2.
Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.