Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61c:Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
- Tonträgern,