UrhG – § 18: Ausstellungsrecht

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte


§ 18:Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.