Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte
§ 18:Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.