UrhG – § 43: Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte


§ 43:Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.