Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
§ 142:Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.