UrhG – § 142: Evaluierung

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen


§ 142:Evaluierung

Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.