Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 57:Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.