Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
§ 130:Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.