UrhG – § 130: Übersetzungen

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen


§ 130:Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.