UrhG – § 137n: Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen


§ 137n:Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.