UrhG – § 13: Anerkennung der Urheberschaft

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht


§ 13:Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.