Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61g:Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.