UrhG – § 128: Schutz des Filmherstellers

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte


§ 128:Schutz des Filmherstellers

(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.