UrhG – § 137r: Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen


§ 137r:Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.