Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
§ 137r:Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.