Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 5a: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61e:Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
- 1.
- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
- 2.
- Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).