UrhG – § 117: Testamentsvollstrecker

Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers


§ 117:Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.